§ 238 StGB ("Nachstellung") schützt noch immer die Stalker, wenn die Strafbarkeit voraussetzt, dass die "Lebensgestaltung des Opfers "schwerwiegend beeinträchtigt" sein muss.
Die Straftatbestand sollte stattdessen lauten: "Wer einem Menschen gegen dessen erklärten Willen und ohne berechtigtes Interesse nachstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Die Straftatbestand sollte stattdessen lauten: "Wer einem Menschen gegen dessen erklärten Willen und ohne berechtigtes Interesse nachstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."