12.04.2014

Urteilsschelte zur Mängelhaftung bei Immobilienverkäufen

Ein Mietshaus in Berlin wechselt für einen Kaufpreis i.H.v. 260.000 € den Eigentümer. Der Erwerber setzte für die Schwammbeseitigung vor dem Berliner Kammergericht 639.000 € Schadensersatz gegen den Veräußerer durch, die Haftung sei unbegrenzt. Dagegen zog der angerufene BGH zwar eine Haftungsgrenze ein und verlangte von der Vorinstanz zwecks Verkäuferschutz weitere Berücksichtigungen, aber dennoch läuft auch das BGH-Urteil darauf hinaus, den Kauf von Schrottimmobilien zum Geschäftsmodell für arglistige Erwerber zu machen, indem der Kaufpreis für unmaßgeblich erklärt und der fiktive Verkehrswert einer mangelfreien Immobilie zum Maßstab der Gewährleistung gemacht wird.

Die absurde Folge daraus: Je tiefer jemand unter dem Verkehrswert verkauft, desto mehr Schadensersatz riskiert er über die Kaufpreisrückerstattung hinaus. Herzlichen Dank, lieber BGH:-), aber das schaut mir nicht nach "Verkäuferschutz" aus.

M.E. müssen jetzt Verkäufer von Altimmobilien (besser aller Immobilien) darauf bestehen, dass der Käufer vor Vertragsabschluss ein umfassendes Bausachverständigengutachten einholt und dadurch seine im Kaufpreisversprechen ausgedrückte Wertschätzung für das Kaufobjekt substantiiert.

Bei vermieteten Kaufobjekten sollten auch die Mietverhältnisse sachverständig begutachtet sein, so dass der Verkäufer auch wirklich nur noch für arglistig verschwiegene Sach- und Rechtsmängel haftet. Ansonsten riskiert der Veräußerer sein Vermögen sogar über den Kaufpreis hinaus.

Im notariellen Kaufvertrag muss es mindestens heißen: "Der Käufer hatte ausgiebig Gelegenheit, sich der etwaigen Mängel des Kaufobjekts sachverständig und umfassend zu vergewissern." - Aber auch solche Klausel genügt u.U. nicht, denn in der BGH-Pressemitteilung heißt es: "Das Prognoserisiko (ob sich die Sanierung lohnt) trägt der Verkäufer." Das ist unglaublich, denn Altimmobilien zu verschenken, wäre sicherer. Dann aber bitte nur noch an mich.

BGH-Pressemitteilung Nr. 60/2014: Begrenzung der Schadensersatzpflicht des Grundstücksverkäufers bei unverhältnismäßig hohen Mängelbeseitigungskosten
Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass bei unverhältnismäßig hohen Mängelbeseitigungskosten der Schadensersatzanspruch des Käufers eines Grundstücks gegen den Verkäufer auf den Ersatz des mangelbedingten Minderwerts des Grundstücks beschränkt ist.
In dem zugrunde liegenden Verfahren kaufte die Klägerin von den beiden Beklagten ein mit einem Mietshaus bebautes Grundstück zu einem Kaufpreis von 260.000 €. Nach dessen Übergabe stellte die Klägerin fest, dass das Gebäude mit echtem Hausschwamm befallen ist. Das Landgericht erließ ein Grundurteil, wonach die Beklagten dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet sind. Im anschließenden Betragsverfahren wurden die Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 89.129,86 € sowie von 45.000 € als Ausgleich des nach der Schwammsanierung verbleibenden merkantilen Minderwerts verurteilt. Ferner wurde festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, auch den weitergehenden durch den Hausschwamm hervorgerufenen Schaden zu ersetzen. Die Urteile sind rechtskräftig. Nach der Durchführung weiterer Sanierungsmaßnahmen verlangt die Klägerin von den Beklagten nunmehr den Ersatz eines weitergehenden Teilschadens in Höhe von 499.728,86 € sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 5.371,66 €. Ihre Klage ist in den Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Nach Ansicht des Kammergerichts ist die Ersatzpflicht der Beklagten nicht begrenzt. Bei der Prüfung, ob die Mängelbeseitigungskosten unverhältnismäßig sind, sei nicht von dem Kaufpreis, sondern von dem Verkehrswert des mangelfreien Grundstücks auszugehen. Dieser liege bei (mindestens) 600.000 €, während die Zahlungen, zu denen die Beklagten bislang verurteilt worden sind, sich auf insgesamt 639.230,38 € beliefen und sie damit nur ca. 6% über dem Verkehrswert lägen.
Der unter anderem für Verträge über Grundstücke zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision der Beklagten das Urteil des Kammergerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Grundsätzlich kann der Käufer von dem Verkäufer Ersatz der zur Beseitigung eines Mangels erforderlichen Kosten verlangen. Sind die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten jedoch unverhältnismäßig, ist zum Schutz des Verkäufers der Schadensersatzanspruch auf den mangelbedingten Minderwert der Kaufsache beschränkt. Die Annahme der Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung bzw. der dafür erforderlichen Kosten setzt eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls voraus. Bei Grundstückskaufverträgen kann als erster Anhaltspunkt davon ausgegangen werden, dass Mängelbeseitigungskosten unverhältnismäßig sind, wenn sie entweder den Verkehrswert des Grundstücks in mangelfreiem Zustand oder 200% des mangelbedingten Minderwerts übersteigen.
Ausgehend von den Feststellungen des Berufungsgerichts, wonach der Zeitwert des Gesamtobjekts im Zustand des Befalls mit echtem Hausschwamm 507.202 € beträgt und jener ohne Hausschwammbefall bei (mindestens) 600.000 € liegt, kommt eine Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigungskosten ernsthaft in Betracht. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts sind allerdings nicht ausreichend. Für die weitere Sachbehandlung hat der Senat außerdem darauf verwiesen, dass bei der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigungskosten auf den Beginn der Mängelbeseitigung durch den Käufer abzustellen ist. Stellt sich erst im Nachhinein heraus, dass die Kosten höher als erwartet sind, steht dies einer Ersatzpflicht nur entgegen, wenn ein wirtschaftlich denkender Käufer die Arbeiten auch unter Berücksichtigung der bereits angefallenen Kosten nicht fortführen würde oder fortgeführt hätte. Das Prognoserisiko trägt der Verkäufer. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache – auch zur Behebung weiterer Rechtsfehler bei der Feststellung der grundsätzlich erstattungsfähigen Mängelbeseitigungskosten – zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 275/12
LG Berlin – Urteil vom 15. März 2011 – 5 O 464/09
Kammergericht – Urteil vom 22. Oktober 2012 – 20 U 92/11
Karlsruhe, den 4. April 2014
Pressestelle des Bundesgerichtshofs 76125 Karlsruhe

Weitere Urteilsschelte: Wenn der Verkehrswert inklusive Hausschwamm auf "507.000 €" beziffert und der Verkehrswert ohne Hausschwamm auf "mindestens 600.000 €" vermutet wird, dann wäre die Wertdifferenz ein Sechstel und könnte allenfalls einen "Schadensersatz" i.H.v. 44.000 € rechtfertigen, denn um solch Sechstel könnten sich beide Vertragsparteien geirrt haben und sollten folglich auch in solchem Verhältnis haften, aber auch das ist durch den niedrigen Kaufpreis ("260.000 €") kontraindiziert.

 - Die Außerachtlassung des Kaufpreises ist absurd, denn sie verwirft das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, entzieht die Geschäftsgrundlage.

- Die Vereinseitigung des allgemeinen Immobilienrisikos auf den Veräußerer ist ebenfalls absurd, es sei denn, die Mängelfreiheit einer Altimmobilie wäre ausdrücklich versprochen, aber das würden sich vermutlich nur Schwindler trauen.

11.04.2014

Auch E.ON zieht sich aus Desertec zurück

Nach Bosch und Siemens steigt jetzt auch E.ON bei Desertec aus. Von den größeren Projektunterstützern aus Deutschland ist jetzt nur noch RWE dabei. Mit zunehmender Solar- und Windenergie-Produktion in den potentiellen Abnehmerländern Nordeuropas dürfte das Sahara-Photovoltaik-Projekt jegliche Konkurrenzfähigkeit einbüßen, zumal sich aus den politischen Instabilitäten Nordafrikas obendrein Investitionshemmungen ergeben.

31.03.2014

Erdogans AKP siegt bei Kommunalwahlen

Trotz Korruptionsskandals verbesserte sich die staatsregierende AKP nach letzten Hochrechnungen bei den Kommunalwahlen am gestrigen Sonntag landesweit um rund 5 Prozent auf 45,5 Prozent, während die oppositionelle Republikanische Volkspartei (CHP) nur einen leichten Stimmenzuwachs auf knapp 28 Prozent erzielte.
Der türkische Ministerpräsident reklamiert das Kommunalwahlergebnis als persönlichen Sieg. Nun werde er seine Gegner "bis in die Höhlen verfolgen", zitiert ihn die ARD-Tagesschau.

IGH verurteilt Japans "wissenschaftlichen" Walfang

Hat jetzt die Lügerei ein Ende? Seit 1986 umgeht Japan das internationale Walfangverbot unter dem Vorwand, der Walfang diene Forschungszwecken.
Mehr als 10.000 der weiterhin vom Aussterben bedrohten Meeressäuger wurden seither von japanischen Walfängern gekillt. Oft kam es zu gefährlichen Zwischenfällen mit Umweltschützern, z.B. der Versenkung des Schnellbootes "Ady Gil" der Walschutz-Organisation SeaShepherd im Jahr 2010.

Australien erhob gegen Japan Unterlassungsklage vor dem Internationalen Gerichtshof in Den Haag (IGH). Neuseeland schloss sich der Klage an, während andere Staaten (auch Deutschland) zwar "Kritik" an Japan übten, aber letztlich das betrügerische Gemetzel duldeten. Jetzt entschied der IGH gegen Japan. - Eine späte Entscheidung, eine überfällige Entscheidung.

Siehe http://www.icj-cij.org/docket/files/148/18136.pdf

17.03.2014

Fehlentwicklung: Supermärkte senken Fleischpreise

Ich esse gern Fleisch, aber aus vielen guten Gründen seltener als früher und halte die Preissenkung für ein falsches Signal. Andererseits bildet sich der Preis vor allem aus Angebot und Nachfrage, weshalb die Preissenkung auf ein Überangebot schließen lässt.
++Was hätte die Politik zu tun?++
1. Die Subventionen in diesem Bereich senken/abschaffen.
2. Den Fleischumsatz höher besteuern.

Paris und Smog - schlimmer denn je

Dass Paris ein Smog-Problem hat, wissen nicht nur Touristen, die vom Eiffelturm ein Andenkensfoto machen möchten, sondern lässt sich auch beziffern: 50 Mikrogramm Feinstaubpartikel pro Kubikmeter Luft dürfen es im Maximum sein, aber 180 Mikrogramm wurden gemessen. Die ansonsten umweltpolitisch nachlässige Administration beschloss nun erstmals seit 1997 zu handeln und verhängte zum zweiten Mal in der Landesgeschichte ein Fahrverbot im täglichen Wechsel von gerader und ungerader Letztziffer der Kfz-Kennzeichen. Sogleich läuft die französische Automobillobby Sturm gegen diese Maßnahme und bezeichnete sie als "unfair und dumm", obgleich die Nutzung öffentlicher Nahverkehrsmittel für die Dauer der Maßnahme kostenlos ist.

Zum Krim-Referendum

Laut russischen Medien votierten gestern "96,77 Prozent" der rund "1,233 Mio." abgegebenen Stimmen für die Abspaltung der Krim und den Anschluss an Russland. Die Wahlbeteiligung habe bei "83,1 Prozent" gelegen. Siehe: http://de.ria.ru/politics/20140317/268050290.html

Die Opposition hatte zum Boykott des Referendums aufgerufen, eine OSZE-Wahlbeobachtung gab es nicht bzw. war verwehrt, so dass zweifelhaft ist, wie demokratisch dieses Referendum durchgeführt wurde.
Gleichwohl fragt sich, ob nicht doch andere Schlüsse aus solchem Referendum zu ziehen sind, weil sich auch die westliche Sanktionsdrohung gegenüber dieser Entwicklung demokratisch zu legitimieren hätte.
Die Geltendmachung völkerrechtlicher Kritik überzeugt, insoweit die russische Einmischung sowohl in militärischer als auch propagandistischer Qualität vollkommen inakzeptabel ist, darf jedoch weder die eigenen Einmischungen noch die Selbstbestimmungsrechte der Krim-Bewohner ausblenden, wie es in den Reaktionen von EU- und NATO-Staaten der Fall ist.

Herr Steinmeier muss sich die Frage stellen lassen, welche Wirkungen die beschlossenen Sanktionen entfalten sollen und ob sich in Brüssel zu entscheiden hätte, wie sich die Krim staatlich zuordnet. In die Beantwortung dieser Frage ist einzubeziehen, dass sich EU und NATO bislang nie schwer taten, separatistische Entwicklungen zu fördern und anzuerkennen, wenn sie antirussisch bzw. prowestlich waren.

12.03.2014

Sanktionen gegen Russland?

+++ Ach, Herr Özdemir, +++ als Bush den Irak unter Feuer nahm, war es uns kein Grund für Sanktionen, aber gegen Russland ist es offenbar etwas anderes. Ist das so?
Politik ist ein Trittbrett, sonst müsste man ja arbeiten und würde sich ernsthaft aufregen, denn wer zahlt am Ende die Zeche?
Gratulation noch zur Diätenerhöhung, denn wer sie nicht der Staatskasse rücküberweist, war auch nicht "dagegen".

MfG Markus Rabanus

Was darf die Krim?

Hallo Herr Steinmeier,
Putin versündigt sich, aber auch die Stellungnahmen unserer Regierung sind völkerrechtlich dürftig und einseitig, denn wie wäre es im umgekehrten Fall, wenn sich der Maidan prorussisch positioniert, die Regierung in Kiew gestürzt und sich die immerhin Autonome Republik Krim per Unabhängigkeitserklärung in Richtung EU und NATO von der Ukraine verabschiedet hätte? Würden wir dann das "Selbstbestimmungsrecht der Krim" hochloben?

MfG Markus Rabanus

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